Wer seinen Hund im Auto nicht sichert, begeht einen Verkehrsverstoß. Ein
Autofahrer hat dafür zu sorgen, dass die Verkehrssicherheit nicht durch
Ladung beeinträchtigt wird (StVO, § 23).
Wir berichteten in der Januar-Ausgabe von „Partner Hund“ unter der Überschrift
„Sicherheit geht immer vor“ über Sicherungsmöglichkeiten für Hunde im
Auto. Ausgangspunkt waren verhängte Bußgelder für Fahrer, die ihre
Hunde ungesichert mitgenommen hatten. Sie waren der Auffassung, für Hunde
bestünde doch keine Gurtpflicht. Uns erreichten viele Anrufe, Briefe und
Mails, die alle den gleichen Tenor hatten: Wenn wir unseren Hund im Auto
anschnallen, dann geschieht das doch freiwillig! Falsch gedacht! Zur
Erinnerung: Wer seinen Hund im Auto nicht sichert, begeht einen
Verkehrsverstoß. Ein Autofahrer hat dafür zu sorgen, dass die
Verkehrssicherheit nicht durch Ladung beeinträchtigt wird (StVO, § 23).
Und Tiere gelten hier als Ladung!
Bußgelder und Punkte drohen
Verstöße werden mit 35,- Euro Bußgeld geahndet, bei Gefährdung sogar mit
50 Euro und drei Punkten. Hunde müssen also während der ganzen Fahrt
gesichert sein, und das nicht nur, weil es vorgeschrieben ist. Schon bei
einem Aufprall mit 50 km/h kann im Pkw das Dreißigfache des Eigengewichtes
auf einen Körper wirken. Da drohen schwerste Verletzungen für Hund und
Herrchen. Und dabei ist das alles nichts neues, bereits im Jahr 1996
versagten die Richter aus genau diesem Grunde einem verunfallten Autofahrer
das Recht auf Schadensersatz.
Klage wegen grober Fahrlässigkeit abgewiesen
Wer einen Hund im Auto mitnimmt, muss dafür sorgen, dass er beim Fahren
nicht von ihm gestört wird. Als Autofahrer muss er nicht nur sein Gepäck
sicher verwahren, sondern auch den mitfahrenden Hund. Weil ein verunglückter
Geschäftsmann keinerlei Vorkehrungen getroffen hatte, um ein
unkontrolliertes Einwirken des Hundes zu verhindern, blieb er auf seinem
hohen Unfallschaden sitzen. Das Oberlandesgericht Nürnberg wies die Klage
des Unternehmers gegen seine Vollkaskoversicherung als unbegründet ab. Der
Kläger habe sich den Unfall selbst zuzuschreiben, befand das Gericht; denn
er habe einfachste Vorsichtsmaßnahmen unterlassen und dadurch grob fahrlässig
gehandelt. Der Mann hatte seinen Jagdhund ungesichert im Rückraum des
Fahrzeugs transportiert. Im Baustellenbereich einer Autobahn sprang der
Hund plötzlich ins Lenkrad. Der Pkw kam von der Fahrbahn ab, durchbrach
eine Behelfsleitplanke und überschlug sich. Dabei entstand am Fahrzeug –
einem Wagen der Nobelklasse – ein erheblicher Sachschaden. OG Nürnberg,
Az. 8 U 2819/96.
Es waren ebenfalls Nürnberger Richter, die schon vor über zwölf Jahren
einem anderen Autofahrer den Versicherungsschutz verwehrten, weil auch er
seinen Hund ungesichert mitfahren ließ.
Pudelhündin lenkte den Fahrer ab
Im Pkw-Innenraum gilt der Grundsatz, dass Personen anzuschnallen und mitgeführte
Gegenstände so sicher zu verwahren sind, dass von ihnen keine Gefahr
ausgeht. Was für Gegenstände und Sachen gilt, gilt auch für Hunde. So
musste in einem Fall die Pkw-Kaskoversicherung nicht für den Schaden
aufkommen, der dadurch entstand, dass sich ein Pkw-Fahrer durch seine vor
dem Beifahrersitz sitzende ungesicherte Zwergpudelhündin ablenken ließ,
sodass er einen Unfall verursachte. Das Gericht wertete dieses Verhalten als
grob fahrlässig und versagte ihm den Versicherungsschutz gegen seine
Vollkaskoversicherung. Oberlandesgericht Nürnberg, AZ 8 U 1482/93