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Sachverständigengruppe
Gutachten über die tierschutzgerechte
Haltung von Vögeln

 
Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögel, außer Kiwis

vom 10. Juni 1994

(in der ergänzten Fassung vom 10. September 1996) 

Allgemeines

Straußenvögel (Flachbrustvögel nach der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverord­nung i. d. F. der Bekanntmachung vom 8. Februar 1994, BGBl. I S. 199), außer Kiwis , sind in Afrika, Australien, Südamerika, und Papua/Neuguinea vor­kommende flugunfähige Laufvögel, deren Haltungsansprüche sich vielfach gleichen.

Sie können ausdauernd laufen und bei Gefahr eine hohe Geschwindigkeit entwickeln. In für sie ungewohnten Situationen oder gegenüber Unbekanntem geraten sie schnell in Panik. Obwohl sie in der Regel bei Gefahr flüchten, wehren sie sich in ausweglosen Situationen mit ihren kräftigen Beinen durch Fußtritte. Selbst von Hand aufgezogene Strauße können als erwach­sene Tiere zu Flucht-, Panik- und Abwehrreaktionen gegenüber dem Menschen und allem Unbekannten neigen. 

Strauße leben im Bereich der Savannen und auf offenem Grasland, Kasuare im Regenwald. Für ihre Existenz - Futter­grundlage und Jungenaufzucht - beanspruchen sie große Territorien, die verteidigt werden. Afrikanische Strauße leben während der Paarungszeit in der Regel in Gruppen von drei bis vier Tieren je 2 bis 15 km2.

Seit etwa 1830 werden Afrikanische Strauße in Farmen gehalten. Hinsichtlich Haltung, Trans­port und ggf. Tötung ist zu beachten, daß auch gezüchtete Strauße Wildvögel sind. 

Die in diesem Gutachten enthaltenen Mindestanforderungen sollen Grundlage für die Haltung von Straußen sein, unabhängig davon, aus welchen Gründen sie gehalten werden .

I.                    Afrikanische Strauße 

1. Unterbringung der Strauße 

1.1. Grundsätzliches 

Männliche Strauße erreichen eine Größe von über 2,00 m, weibliche von etwa 2,00 m. Männ­liche Strauße wiegen zwischen 100 und 150 kg, weibliche Strauße zwischen 90 und 110 kg. Erwachsene männliche Strauße können während der Fortpflanzungsperiode so aggressiv werden, dass der Umgang mit ihnen gefährlich ist. Strauße sind in Gehegen und in Gruppen zu halten. 

Eine ständige oder überwiegende Stallhaltung oder eine Einzelhaltung ist für Strauße als in Grup­pen lebende Laufvögel tierschutzwidrig (§ 2 Tierschutzgesetz). Die Anforderungen an den Auslauf bei der Aufzucht von Straußen sind unter Punkt 5 beschrieben. 

Werden Strauße wegen schädlicher Witterungsbedingungen vorübergehend im Stall ge­halten, ist jede Möglichkeit zu nutzen, ihnen, sobald das Wetter es zulässt, Auslauf zu gewähren. 

1.2. Gehege 

Gehege sind so einzurichten, dass sie die artgemäße Bewegung der Strauße nicht einschränken. Das Gehege muss die Möglichkeit für einen schnellen Lauf bieten, darf aber nicht zu schmal sein; die schmale Seite darf 12 m oder, wenn mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß (ab ca. 18. Lebensmonat)1) in der Gruppe gehalten wird, 40 m nicht unterschreiten. Werden mehrere aus­gewachsene männliche Strauße in der Gruppe gehalten, müssen Rückzugsmöglich­keiten vorhan­den sein.

Flächenbedarf, Gruppengröße, Gruppenzusammensetzung 

Gehege müssen mindestens folgende, für Strauße frei verfügbare Flächen umfassen: 

A) Gehege mit naturbelassenem Boden (nicht entwässerbar) 

a) Gehege für Jungstrauße bis zum 3. Lebensmonat:

Je Strauß 1 bis 10 m2, Mindestgehegegröße 100 m2 

b) Gehege für Jungstrauße ab 4. bis 6. Lebensmonat:

Je Strauß 10 bis 40 m2, Mindestgehegegröße 100 m2

c) Gehege für Strauße ab 7. bis 12. Lebensmonat:

Bis drei Strauße 800 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 100 m2 mehr.

Ein gleichgroßes Gehege muss als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen. 

d) Gehege für Strauße ab 13. Lebensmonat:

Bis drei Strauße 1000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren Strauß 200 m2 mehr. 

Es darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß in der Gruppe gehalten werden. Ein weite­res Gehege gleicher Größe muss als Umtriebsmöglichkeit zur Verfügung stehen. 

e) Gehege für Gruppen mit mehreren ausgewachsenen männlichen Straußen:

Bis drei Strauße (Trio - nur ein ausgewachsener männlicher Strauß) 1000 m2 (Mindestgehegegröße), je weiteren weiblichen Strauß 200 m2 mehr, je weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß 800 m2 mehr. 

Für den zweiten und jeden weiteren ausgewachsenen männlichen Strauß muss ein Gehege von mindestens 800 m2 zur Verfügung stehen, um bei beginnender Unverträglichkeit die männli­chen Strauße zu trennen. Sie sind mit mindestens einem weiblichen Strauß zu hal­ten.

B)Gehege mit entwässerbarem festem Boden: 

(z. B. drainierter Boden, naturgewachsener Sandboden auf dem auch bei Dauerregen keine Staustellen entstehen, aufgeschütteter Kies-Sandboden o. ä.)

 Bis drei Strauße ab 6. Lebensmonat 500 m2 (Mindestgehegegröße) für jeden weiteren Strauß 100 m2 mehr. 

Die Gruppengröße darf fünf ausgewachsene Strauße nicht überschreiten. In jeder Gruppe darf nur ein ausgewachsener männlicher Strauß gehalten werden. Kot ist täglich zu entfernen. 

C) Gehege für Strauße in Gemeinschaftshaltung: 

Bei Gemeinschaftshaltung von Straußen mit Tieren anderer Arten ist für die Gehegegröße der größte Flächenbedarf je Tier, abhängig von den gehaltenen Tierarten, zugrunde zu legen. 

Sofern das nicht der Flächenbedarf des Straußes ist, sind je Strauß 100 bzw. 200 m2, je nach Bodenbeschaffenheit entsprechend Buchstaben A oder B hinzuzurechnen. Wird mehr als ein ausgewachsener männlicher Strauß im Gehege gehalten, sind die Anforde­run­gen nach Buchstaben A e einzuhalten.Gehege für die Trennung der Tierarten bei Unver­träglichkeit müssen in entsprechender Größe zur Verfügung stehen. 

Die Anforderungen der einzelnen Tierarten an die Bodenbeschaffenheit und Gehegegestal­tung müssen erfüllt und, sofern die Tiere nicht unter ständiger Aufsicht2) stehen, müssen Rückzugs­möglichkeiten vorhanden sein. 

Für Strauße sind in jedem Fall die unter A und B genannten Anforderungen an Gruppen­größe und Gruppenzusammensetzung einzuhalten.

Einfriedung 

Strauße können relativ hohe Einfriedungen überwinden. Die Höhe der Einfriedung muß des­halb ab 9. Le­bensmonat mindestens 1,80 m betragen. Ist das Gelände, auf dem die Strauße ge­halten werden, bereits mit einem Zaun von mindestens 1,80 m versehen, kann, sofern Unfallge­fahr für Strauße und Personen nicht besteht, die Ge­hege­einfriedung auch niedriger gewählt werden.  

Sind Straußengehege für fremde Personen leicht zugänglich und die Strauße an die Anwe­senheit fremder Personen oder mitgeführter Tiere nicht gewöhnt, wird eine doppelte Ein­friedung empfoh­len, bei der die äußere Einfriedung 2,00 m nicht unterschreiten sollte. Aneinandergrenzende Gehege von Zuchtgruppen sollten durch einen Doppelzaun mit einem da­zwischen liegenden Korridor von 1,80 m getrennt sein. Sichtschutz ist zu empfehlen. 

Die Einfriedung muss aus geeignetem Mate­rial bestehen und so verarbeitet oder angelegt sein, dass sie für die Strauße gut sichtbar ist und beim Anspringen keine Verletzungen hervor­gerufen wer­den kön­nen. Sie muss für Tiere aus- und einbruchsicher und bei Kükenhaltung auch raub­tiersicher sein. Für die Einfriedung können z. B. Massivzäune, sehr enges Drahtgeflecht (Maschen kleiner als Straußenköpfe) verwendet wer­den. Bewährt hat sich das Verlatten des oberen Zaunteils. Das Anlegen von Wasser- und Trockengräben, die nicht über­wunden werden können, ist ebenfalls möglich, wenn die Strauße unter ständiger Aufsicht stehen. Gehe­geecken dürfen nicht spitzwin­kelig ange­legt sein. Rechtwinklige Gehegeecken müssen gebrochen werden, wenn die Strauße nicht unter ständiger Aufsicht stehen. 

Elektrozäune als alleinige Einfriedung sowie Stacheldraht dürfen nicht verwendet werden. 

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen 

Gehege sind auf natürlichem Boden anzulegen. Es sind vorzugsweise Flächen zu verwenden, auf denen auch bei häufigem Niederschlag keine stauende Nässe entsteht. Anderenfalls ist durch recht­zeitigen Umtrieb oder Trockenlegung der Flächen sicherzustellen, dass Strauße nicht auf schlam­migem Boden gehalten werden. Ein Sandbad muss den Straußen ständig zur Verfügung stehen. Sandbad und Nistplatz sind trocken und hygienisch einwandfrei zu halten und ggf. zu überda­chen. 

In den Gehegen ist für Witterungsschutz und gegebenenfalls, z. B. bei Federgewinnung, für Son­nenschutz zu sorgen, den alle Tiere gleichzeitig aufsuchen können. Es müssen ausreichend Futterplätze und Tränken zur Verfü­gung stehen, die so bemessen sind, dass alle Tiere gleichzeitig fres­sen können. Die Umgebung von Futterplatz und Tränke ist in hy­gienisch einwandfreiem Zu­stand zu halten. 

1.3. Stall 

Für jede Straußenhaltung muss ein Stall zur Verfügung stehen, in dem alle Strauße gleichzeitig untergebracht werden können. Zuchtgruppen sollen im Stall möglichst nicht getrennt werden.

Es sind Vorkehrungen zu treffen, damit unverträgliche oder kranke Strauße sowie fremde Strauße zum Eingewöhnen im Bedarfsfall unverzüglich einzeln gehalten werden können. Ein­zeln ge­hal­tene Strauße müssen Sichtkontakt zu ande­ren Strau­ßen haben. Die Stallabteile müs­sen die den einzelnen Altersstufen zugeordneten Mindestflächen aufweisen. Ein Abteil ist so auszurüsten, dass ein Strauß, z. B. für eine Untersuchung, schonend ruhigge­stellt werden kann, z. B. durch ver­schiebbare Gitter. 

Stallfläche je Strauß:

Erste Lebenswoche: 0,25 m2, Mindeststallfläche 1 m2

ab 2. Lebenswoche bis 3. Lebensmonat: 1 bis 3 m2, Mindeststallfläche 5 m2,

ab 4. bis 6. Lebensmonat: 3 bis 4 m2, Mindeststallfläche 10 m2,

ab 7. bis 12. Lebensmonat: 4 bis 6 m2, Mindeststallfläche 16 m2

ab 13. Lebensmonat: 8 m2, Mindeststallfläche 16 m2

Die Abgrenzungen müssen für Strauße ab 9. Lebensmonat 1,80 m hoch und für die Strauße gut sichtbar sein. Die Kopffreiheit des aufgerichteten Straußes muss mindestens 30 cm betra­gen. Bei Jungstraußen oder Straußenküken bis zu einer Größe von 1,50 m darf die Stallhöhe 1,80 m nicht unterschritten werden. 

Die Stallabteile sind mit schmalen Futterkrippen und Tränkeinrichtungen auszurüsten. Die Fut­terkrippen sollen so ausgelegt sein, dass alle Tiere gleichzeitig fressen können. Der Boden muss trocken, rutschfest und trittsicher sein. 

Für die langfristige Gesunderhaltung der Strauße ist ein trockenes Gefieder im Stall unerlässlich. Die Luftfeuchte soll im geschlossenen Stall 60 % nicht wesentlich übersteigen. Außer­halb der Auslaufzeit soll in der Regel eine Stalltemperatur von 10°C eingehalten werden. 

Ein Ab­sinken der Stalltemperatur auf 5°C kann für Strauße mit trockenem Gefieder, insbeson­dere auch in Vorbereitung des Auslaufs bei niedrigeren Temperaturen, toleriert werden. 

Alternativ kann Straußen mit trockenem Gefieder im Stall ein Temperaturgefälle angeboten wer­den, das von 10°C bis frostfrei reicht. Alle Strauße müssen sich gleichzeitig in der Tempe­ratur­zone von 10°C aufhalten können. 

Für schnelles Trocknen durchnässter Strauße muss eine technische Ein­richtung vorhanden sein, durch die sofort eine Umgebungstemperatur von mindestens 15°C er­reicht wird oder die in­ner­halb einer Stunde die Raumtemperatur auf 15°C aufheizt. 

Der Stall muss ausrei­chend belüf­tet sein, Zugluft darf jedoch nicht entstehen. 

Bei erforderlicher Stallhaltung ist für ausreichenden Tageslichteinfall und, sofern erforderlich, für zusätzliche Anwendung von Kunstlicht entsprechend dem Tageslicht zu sorgen. Die tägli­che Beleuch­tung soll mindestens 10 Stunden betragen. Der Tag-Nacht-Rhythmus ist einzuhal­ten. Fen­sterlose Ställe sind abzulehnen. 

1.4. Quarantäne 

Eine klassische Quarantänehaltung von ca. 30 Tagen im Stall stellt für Strauße eine hohe Bela­stung dar. Ist ein Import von Straußen aus Staaten erforderlich, für die eine Quarantäne vorge­schrieben ist, sollen möglichst nur Bruteier eingeführt werden, ggf. auch Jungstrauße, sofern in einem entsprechend großen Gebäude Auslauf nach Punkt I Abschnitt A Buchstaben a bzw. b gesi­chert werden kann. Ist der Import von älteren Straußen aus Staaten mit Quarantänevorschrift unerlässlich, müssen die erforderlichen Maßnahmen bei der Unterbringung vorher mit der zuständigen Behörde geklärt werden.

2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe 

Strauße sind an Temperaturschwankungen in großen Bereichen adaptiert. Nasskaltes Wetter und extrem niedrige Temperaturen sind für Strauße jedoch nicht zuträglich. Grundsätzlich ist aber jede Möglichkeit zu nutzen, den Straußen Auslauf zu gewähren, ggf. stundenweise. 

Die Strauße sind bei Glatteis, sehr starkem Frost oder ggf. Dauerregen, insbesondere verbun­den mit niedrigen Temperaturen, im Stall zu halten.

Sie dürfen höchsten drei Tage hintereinander und höchstens 10 Tage innerhalb ei­nes Monates im Stall, ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2, gehalten werden. Für diese Zeit muss den Straußen zusätzlich zum Stall eine jederzeit nutzbare Bewegungsfläche als Lauf­hof oder Vorgehege in dreifacher Stallgröße zur Verfügung stehen. 

In Regionen, in denen erfahrungsgemäß durch Witterungsbedingungen der o. g. tolerierbare Zeit­raum einer Stallhaltung ohne Auslaufmöglichkeit in einem Gehege nach Punkt 1.2. über­schritten wird, sollen keine Strauße gehalten werden. Anderenfalls muss für die Strauße ein ständig nutzba­res Trockengehege von mindestens 500 m2 zur Verfügung ste­hen und nachgewie­sen werden. Die Besatzdichte, Gruppengröße sowie das Geschlechterverhältnis für das Trockengehege soll sinn­ge­mäß den Anforderungen des Punktes 1.2 Buchstabe B „Gehege mit entwässerbarem festen Bo­den“ entsprechen. Der tägliche Auslauf im Trockengehege soll mindestens vier Stunden betragen. 

Das Trockengehege soll sicherstellen, dass die Strauße zu jeder Jahreszeit, auch bei länger anhal­tendenden ungünstigen Witterungsbedingungen, auf rutschfestem und trittsicherem Boden ausrei­chend Auslaufmöglichkeiten erhalten; es muss so angelegt sein, dass weder Morast entsteht, noch wegen Schnee- oder Eisglätte eine Nutzung ausgeschlossen ist. 

Erfahrungen zeigen, dass das Trockengehege zu jeder Jahreszeit zur Verfügung stehen muss, damit im Bedarfsfall, z. B. sehr niederschlagreiche Frühjahrs- oder Sommermonate, jederzeit ein Aus­lauf auf erforderlicher Bodenqualität möglich ist. Eine saisonal andere Nutzung ist deshalb abzu­lehnen. 

Bei der Entscheidung, wie ein Trockengehege anzulegen ist, müssen die örtlichen Boden- und lang­jährigen Witterungsverhältnisse zu Grunde gelegt werden. Die Gestaltung von Trockengehe­gen kann sich je nach vorhandener Bodenart und Lage lokal, z. B. innerhalb ei­ner Gemeinde, gravierend unterscheiden. 

Ein überdachtes Trockengehege ist notwendig, wenn andere Maßnahmen, wie z. B. Drainagen oder das Aufbringen von wasserableitenden oder rutschfesten Bodenschichten, wie Sand-Stroh-Gemische, die erforderliche Bodenqualität nicht gewährleisten. In bestimmten Lagen kann es er­forderli­ch sein, einen Windschutz anzubringen.

3. Fütterung

Strauße sind bedarfsgerecht zu füttern. Auf eine aus­gewogene Mineral­stoffversorgung, die ausreichend Kalzium, Phosphorverbindungen und Rohfaseranteil enthält, sowie Vitamin- und Spurenelementversorgung ist zu achten. 

Misch­futtermittel für Geflügel sind in der Regel zu energiereich, ggf. auch mit für Strauße un­geeigneten Futtermittelzusätzen versehen und daher für Strauße meist nicht geeignet. Straußenküken und Jungstrauße sind so zu füttern, dass eine dem Skelettwachstum angepasste Gewicht­sentwicklung gesi­chert wird. Zu intensive Aufzuchtsfütterung kann zu unheilbaren Beinschäden und ande­ren Erkran­kungen führen. Bei der Herstellung von Kükenfutter ist deshalb zu berücksichtigen, dass Straußenküken ständig Futter angeboten werden soll und das Futter nicht zu energiereich ist. 

Es wird empfohlen, nur ein speziell für die verschiedenen Altersstufen oder für die Zuchtver­wen­dung der Strauße zubereitetes Futter zu füttern. In Gehegen mit entwässerbarem festen Boden sollte das Raufutter ausgestreut werden. Im Stall und im Gehege muss Straußen ständig Wasser zur Verfügung stehen. Nippeltränken sind nicht geeignet.

4. Gesundheitsvorsorge 

Strauße sind täglich einmal auf Krankheitsanzeichen oder Verletzungen zu kontrollieren. Bei Krankheitsanzeichen oder Verletzungen ist, soweit erforderlich, ein Tierarzt hinzuzuziehen. Über Herkunft und Verbleib der Strauße, Daten zu Impfungen, Untersuchungen und Behand­lun­gen sind Aufzeichnungen zu führen. 

Medizinische Behandlungen sind schonend durchzuführen. Als Hilfsmittel eignen sich Fang­ein­richtungen, Behandlungsbox und Fangkappen. Zur Vermeidung von häufig beschriebenen Schäden ist u. a. auf folgendes zu achten: 

- Strauße nehmen alle Gegenstände auf, die sie schlucken können. Besonders bei Jung­straußen kommt es zu Verstopfungen durch übermäßige Aufnahme von Sand. Aber auch erwachsene Strauße nehmen häufig Fremdkörper auf, die zu schweren Erkran­kungen bis zu Todesfällen führen können. Gehege und Ställe sind deshalb vor der Be­legung gründlich auf Fremd­körper abzusuchen. Besucher sollen auf die Gefahren für Strauße durch Fremd­körper hingewiesen werden. 

- Durch Fütterungsfehler oder Bewegungsmangel können insbesondere Beinschä­den ent­stehen, die zu Schmerzen und Bewegungseinschränkungen führen. Vorbeugend ist deshalb für ausreichende Bewegung und ausgewogene Fütterung der Strauße zu sorgen. 

- Kot, Harn und Futterreste sind bei planbefestigtem Boden ohne Einstreu (z. B. Gum­mi­matten) täglich zu entfernen. Für hygienisch einwandfreie Bodenverhältnisse ist Sorge zu tragen.

5. Aufzucht

Die natürliche Aufzucht gelingt unter den klimatischen Bedingungen Mitteleuropas nur selten, obwohl ihr der Vorzug zu geben wäre. Die künstliche Aufzucht von Straußen ist möglich, bedarf aber intensiver Pflege und Betreuung und ist im Hinblick auf die Anforderungen einer artgemäßen Haltung von Straußenküken mit ho­hem Aufwand verbun­den. Grundsätzlich sind Straußenküken in Gruppen zu halten. 

Straußenküken dürfen in den ersten fünf Tagen nach dem Schlüpfen im Stall gehalten werden. Danach sind sie täglich zur Verhütung von Wachstumsstörungen ausreichend auszuführen bzw. zur Bewe­gung anzuregen. Bei ungeeigneten Witterungsbedingungen ist für Küken bis drei Mo­nate Lebensalter für einen täglichen adäquaten Auslauf in Gebäuden zu sorgen. 

Brut oder Kükenaufzucht sollen in Jahreszeiten, die aufgrund der Witterungsbe­dingungen nur einen stark eingeschränkten Auslauf im Freien zulassen, vermieden werden. Ein Auslauf in Gebäu­den kann einen Aus­lauf im Freien nicht ersetzen. 

Für Küken sind folgende Stalltemperaturen erforderlich: 

- Erster Lebenstag: 28°C in der Aufzuchtskiste, Umgebung 23°C,

- 2. Lebenstag bis 4. Lebenswoche: 28°C unter Jungtieraufzuchtslampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 16°C.

- ab 2. Lebensmonat bis 3. Lebensmonat: 22°C unter Jungtieraufzuchtslampen, unter denen alle Küken gleichzeitig Platz haben müssen, Umgebung 12°C.

In der Aufzuchtsphase ist Kot täglich zu entfernen. Unterlagen, die Haltungsschäden oder Bein­deformationen hervorrufen, wie glatte Böden oder Drahtböden, sind tier­schutzwidrig. Bis zum vierten Lebensmonat dürfen Stroh, Heu und Sand nicht als Einstreu verwendet werden. 

Futter soll Straußenküken ständig angeboten werden. Die Futteraufnahme muss mindestens viermal täglich kontrolliert und in den ersten Lebenswo­chen ggf. durch den Menschen oder durch ältere Jungstrauße oder Hühner stimuliert werden.

6. Umgang mit Straußen 

Ausgewachsene Strauße sind, insbesondere auch dann, wenn sie als Küken an den Menschen ge­wöhnt wurden, zu den für Menschen gefährlichen Tierarten zu rechnen. In der Balz, aber auch wäh­rend der Ei­ablage und beim Brüten, kann das Revier heftig verteidigt werden. 

Mit Straußen ist so umzugehen, dass ihnen keine Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wer­den. Deshalb sind entsprechende Vorkehrungen zu treffen, so dass Menschen durch ausgewach­sene Strauße nicht gefährdet werden und drastische Abwehrmaßnahmen nicht erfor­derlich sind. So sollen z. B. ausgewachsene Strauße bei Arbeiten im Gehege oder im Stall möglichst abgesperrt werden.

7. Transport von Straußen 

Jeder Transport ist mit einer Belastung verbunden. Strauße sollen nur transportiert werden, wenn dies unerlässlich ist. Ein Sedieren mit geeigneten Medikamenten kann im Bedarfsfall durchgeführt werden. 

Beim Transport von Straußen ist folgendes zu beachten: 

Jeder Strauß ab 6. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pferdetrans­porter zu transportieren. Die Kiste bzw. das Abteil des Pferdetransporters muss einen seitlichen Freiraum von 0,10 m haben, die Länge muss der eineinhalbfachen Körperlänge des Straußes entsprechen.

Jungstrauße gleichen Alters können bis zum 6. Lebensmonat in kleinen Gruppen transportiert werden. Die Gruppengröße sollte nicht mehr als 10 Jungstrauße betragen. Die Transportkiste bzw. das Abteil des Transporters muss so hoch sein, dass Strauße in natürli­cher Haltung auf­recht darin stehen können und eine Kopffreiheit von 0,10 m gewährleistet ist. 

Werden Strauße in Transportkisten transportiert, ist über dem Kopf eine gepolsterte Decke an­zubringen. Die Temperaturansprüche der Strauße sind zu beachten; Kükentransporter müssen beheizbar sein. 

Zur Vermeidung einer Überhitzung ist für ausreichende Belüftung zu sorgen. Kisten sind mit ge­nügend Öffnungen zu versehen, durch die die Strauße ihre Köpfe jedoch nicht hindurchstecken können. Auch beim Transport in ge­schlossenen Transportern mit Belüftungs­einrichtungen muss kontrolliert werden, ob eine aus­reichende Luftzufuhr gewährleistet ist. Die Bodenbeschaffenheit muss sicheren Stand gewährleisten. 

Im übrigen gilt die Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2413).

8. Eingriffe 

Eingriffe an Straußen sind nach § 6 des Tierschutzgesetzes nur erlaubt, wenn sie im Einzelfall aus veterinärme­dizinischen Gründen geboten sind. 

Eine Entfernung von Federn ist nur bei Beachtung folgender Bedingungen möglich: 

- Lebenden Straußen dürfen keine Federn herausgezogen werden.

- Ausgereifte Schwanz- oder Flügelfedern dürfen ca. 2,5 cm über der Haut abgeschnitten werden, sofern so viele Federn verbleiben, dass das artgemäße Ver­halten nicht beeinträchtigt wird.

9. Tötung von Straußen 

Strauße darf nur töten, wer die hierfür erforderliche Sachkunde erworben hat. Die Tötung darf nur nach Betäubung oder sonst schmerzlos erfolgen. Als tierschutzgerechte Tötung kann die Einschläferung angewendet werden. Die Beurteilung möglicher Schlachtmethoden für Strauße ist nicht Gegenstand dieser Mindestanforderungen. 

II. Nandus und Emus 

Nandus können eine Größe von 1,30 bis 1,50 m erreichen und 20 bis 40 kg wiegen, Emus können eine Größe von 1,50 bis 1,90 m erreichen und 30 bis 55 kg wiegen. 

Nandus und Emus stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die Anforderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anders vermerkt, einzuhalten. 

Für die Haltung von Nandus und Emus sind folgende Abweichungen zu beachten: 

Zu 1. Unterbringung der Nandus und Emus 

Zu 1.1. Grundsätzliches 

Nandus sind in Gruppen, ausgewachsene Emus paarweise in Gehegen zu halten. Lediglich bei für sie ab­träglichen Witterungsbedingungen ist die Stallhaltung notwendig. Aggressive Tiere müssen in Einzelabtei­len untergebracht werden. 

Zu 1.2. Gehege 

Gehege müssen über folgende Fläche verfügen: 

a) Nandu: 200 m2 je Paar, je weiteres Tier 50 m2,

Gruppengröße ein bis mehrere männliche Tiere und ein bis mehrere weibliche Tiere; die männ­lichen Tiere sind außer­halb der Brutzeit untereinander verträglich.

b) Emu: 200 m2 je Paar. 

Einfriedung 

Die Höhe der Einfriedung soll 1,20 m nicht unterschreiten. Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen Für Emus sollte ein Badebecken angelegt werden, das sie, außer in den Wintermonaten, stän­dig aufsuchen können. Küken sollen wegen der Gefahr des Ertrinkens vom Wasser ferngehalten werden. 

Zu 1.3. Stall 

Stallfläche je Tier: 4 m2 

Die Höhe der Abgrenzungen muss 1,20 m, die lichte Höhe der Stalldecke mindestens 2,20 m be­tragen. 

Für Nandus und Emus genügt ein Kaltstall, im Winter ist ein Strohlager einzurichten. 

Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe 

Nandus und Emus sind weniger kälteempfindlich als afrikanische Strauße; sie müssen bei Dau­erfrost unter - 10°C einen Stall aufsuchen können. 

Zu 7. Transport von Nandus und Emus 

Der Transport von Nandus und Emus darf nur unter folgenden Bedingungen durchgeführt werden: 

Jedes erwachsene Tier ab 3. Lebensmonat ist einzeln in einer Transportkiste oder einem Pfer­de­transporter zu transportieren. Nandus und Emus gleichen Alters können bis 3 Monate Le­bensal­ter in Gruppen transportiert werden. 

III. Kasuare 

Kasuare können eine Größe von 1,00 bis 1,70 m erreichen; männliche Tiere können 18 bis 34 kg, weibliche Tiere bis 54 kg wiegen. 

Kasuare stellen an die Haltung vielfach die gleichen Ansprüche wie afrikanische Strauße. Die An­forderungen unter I 1. bis 9. sind, sofern nichts anderes vermerkt, einzuhalten. Für die Haltung von Kasuaren sind folgende Abweichungen zu beachten:

Zu 1. Unterbringung der Kasuare 

Zu 1.1. Grundsätzliches 

Kasuare sind außerhalb der Balzzeit Einzelgänger. Sie sind deshalb einzeln in Gehegen zu hal­ten. Kasuare sind gegen niedrige Temperaturen sehr empfindlich. 

Zu 1.2. Gehege 

Die Gehege müssen über folgende Flächen verfügen:

200 m2 je Tier in Einzelhaltung. Für eine Fortpflanzung muss die Verbindung zweier Gehege vorgesehen werden.

Eine Vergesellschaftung mit Tieren anderer Arten ist nicht möglich. 

Einfriedung 

Kasuare verfügen über eine außerordentliche Sprungkraft. Die Höhe der Einfriedung soll min­destens 1,80 m betragen. Ist das Gelände auf dem die Kasuare gehalten werden bereits mit ei­nem Zaun von mindestens 1,80 m Höhe versehen, kann, sofern Unfallgefahr für Kasuare und Personen nicht besteht, die Gehegeeinfriedung auch niedriger gewählt werden.

 Zu 1.2 Gehege 

Bodenbeschaffenheit und sonstige Gehegeeinrichtungen 

Kasuargehege sollten über ein Wasserbecken mit flachem Einstieg verfügen. Versteckmöglich­keiten und ein schattiger Platz müssen vorhanden sein.

 Zu 1.3. Stall 

Stallfläche je Tier: 8 m2

Die Abgrenzungen müssen 1,80 m hoch sein, die lichte Höhe des Stalles muss mindestens 2,20 m betragen.

Die Stalltemperatur darf 15°C nicht unterschreiten.

Zu 2. Maßnahmen bei Kälte und Nässe 

Kasuare sind nachts grundsätzlich und tagsüber bei Temperaturen unter 0°C im Stall zu hal­ten; stundenweise Auslauf ist auch bei Temperaturen unter 0°C möglich. 

Zu 3. Fütterung 

Die Futterration muss Obst, Gemüse und tierisches Eiweiß enthalten, sowie frisch, sauber und un­verdorben sein. 

Zu 6. Umgang mit Kasuaren 

Kasuare können sehr angriffslustig sein. Sie sind nur im Notfall und nur in einem entspre­chend ausgerüsteten Abteil im Stall ein­zufangen. Bei Reinigungsarbeiten sind Kasuare abzusperren. 

Zu 7. Transport von Kasuaren 

Kasuare sind wie Emus zu transportieren. Es ist darauf zu achten, dass die Transportkiste sehr stabil sein muss 

III. Schlußbemerkungen 

Die Beurteilungskriterien und Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln wur­den auf der Grundlage des derzeitigen Wissensstandes erarbeitet. Viele Fragen an eine tier­schutzge­rechte Haltung dieser Tiere in Mitteleuropa sind jedoch noch offen. 

Es wird für eine Straußenhaltung außerhalb von Zoos dringend empfohlen, einen Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen und einen Genehmigungsvorbehalt für die Haltung festzulegen. Für Straußenhaltung mit Auf­zucht sollte ein gesonderter Nachweis vorge­schrieben sein. 

Die Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln werden unverzüglich fortge­schrieben, wenn neue Erkenntnisse vorliegen.


Dr. Renate van den Elzen
Deutsche Ornithologen-Gesellschaft e. V. 

Dr. Uta Hertkorn
Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz e. V.
unter Hinweis auf die Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. 

Dipl. Biol. Barbara Müllers
Deutscher Naturschutzring e. V.
Deutscher Tierschutzbund e. V.
unter Hinweis auf das Differenzprotokoll 

Priv. Doz. Dr. K.-L. Schuchmann
Gesellschaft für Tropenornithologie e. V.
Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e. V. 

Dr. Ulrich Schürer
Verband Deutscher Zoodirektoren e. V. 

Erklärung der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. 

Die Tierärztliche Vereinigung für Tierschutz macht ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sie un­abhängig von der Zustimmung zu vorliegendem Gutachten ebenso wie die Deutsche Tierärzte­schaft ein Halten von Straußenvögeln in Mitteleuropa außerhalb von Zoos ablehnt, da erhebliche Bedenken gegen eine nutztierartige und hobbymäßige Straußen­haltung bisher nicht ausgeräumt werden konnten.

Differenzprotokoll

zu den "Mindestanforderungen an die Haltung von Straußenvögeln, außer Kiwis" 

Der Deutsche Naturschutzring e. V. und der Deutsche Tierschutzbund e. V. geben unabhängig von der sonstigen Zustimmung zu vorliegendem Gutachten folgende Differenzen zu Protokoll: 

1. Grundsätzlich sprechen sich die o. g. gegen eine nutztierartige Haltung von Straußenvögel aus. 

2. Davon abgesehen wird für alle gehaltenen Strauße eine Gehegegröße je Tier von 0,5 ha und eine Stallfläche je Tier von 25 bis 28 m2 gefordert.

Die gesamte Haltungsfläche muss den Anforderungen eines Trockengeheges entsprechen. Kann dies nicht gesichert werden oder führt nur eine Überdachung zu einem trockenem Boden, muss die Straußenhaltung verboten werden. 

3. Im Hinblick auf die Beschränkung der Stallhaltung ohne Auslauf auf höchstens drei Tage hin­tereinander und höchstens 10 Tage je Monat wird gefordert, in Regionen, in denen dies erfah­rungsgemäß nicht eingehalten werden kann, die Straußenhaltung zu verbieten. 

4. Die elternlose Kükenaufzucht sei auf Einzelfälle zu beschränken (Zoos) und soll ansonsten untersagt werden. 

5. Eine Federgewinnung wird abgelehnt.

 6. Der Import von Jungstraußen sowie älteren Straußen aus Staaten, für die eine Quarantäne vorgeschrieben ist, wird abgelehnt. 

1) Altersangaben sind jeweils bis oder ab vollendetem Lebensmonat zu verstehen.

2) ständige Aufsicht ist gegeben, wenn tagsüber Tierpfleger in der Nähe der Gehege anwesend sind, wie z. B. in Zoos.

 

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