Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV)
Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden.
Eingangsformel: Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und
Landwirtschaft verordnet jeweils in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes
vom 18. März 1975 (Bundesgesetzblatt I Seite 705) und dem Organisationserlass
vom 22. Januar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 127) auf Grund des § 2a Absatz
1, des § 11b Absatz 5 sowie des § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, jeweils in
Verbindung mit § 16b Absatz 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (Bundesgesetzblatt I Seite 1.105, 1.818), von
denen § 2a Absatz 1 Nummer 5, § 11b Absatz 5 und § 12 Absatz 2 Satz 1 Nummer
4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. April 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite
530) geändert worden sind, nach Anhörung der Tierschutzkommission:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für das Halten und Züchten von Hunden /* (Canis
lupus */ f. familiaris).
(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden
- während des Transportes,
- während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des
Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an die Haltung notwendig sind,
- bei einer Haltung zu Versuchszwecken im Sinne des § 7 Abs. 1 des
Tierschutzgesetzes oder bei Eingriffen oder Behandlungen zu den in § 6 Abs.
1 Satz 2 Nr. 4, § 10 Abs. 1 oder § 10a des Tierschutzgesetzes genannten
Zwecken, soweit für den verfolgten wissenschaftlichen Zweck andere
Anforderungen an die Haltung unerlässlich sind.
§ 2 Allgemeine Anforderungen an das Halten
(1) Einem Hund ist ausreichend Auslauf im Freien außerhalb eines Zwingers
oder einer Anbindehaltung sowie ausreichend Umgang mit der Person, die den Hund
hält, betreut oder zu betreuen hat (Betreuungsperson), zu gewähren. Auslauf
und Sozialkontakte sind der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des
Hundes anzupassen.
(2) Wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, hat sie grundsätzlich
in der Gruppe zu halten, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht
entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen
der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes
erforderlich ist. Nicht aneinander gewöhnte Hunde dürfen nur unter Aufsicht
zusammengeführt werden.
(3) Einem einzeln gehaltenen Hund ist täglich mehrmals die Möglichkeit zum
länger dauernden Umgang mit Betreuungspersonen zu gewähren, um das
Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes zu befriedigen.
(4) Ein Welpe darf erst im Alter von über acht Wochen vom Muttertier
getrennt werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Trennung nach tierärztlichem
Urteil zum Schutz des Muttertieres oder des Welpen vor Schmerzen, Leiden oder
Schäden erforderlich ist. Ist nach Satz 2 eine vorzeitige Trennung mehrerer
Welpen vom Muttertier erforderlich, sollen diese bis zu einem Alter von acht
Wochen nicht voneinander getrennt werden.
§ 3 Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten
Wer gewerbsmäßig mit Hunden züchtet, muss sicherstellen, dass für jeweils
bis zu zehn Zuchthunde und ihre Welpen eine Betreuungsperson zur Verfügung
steht, die die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten gegenüber der
zuständigen Behörde nachgewiesen hat.
§ 4 Anforderungen an das Halten im Freien
(1) Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund
- eine Schutzhütte, die den Anforderungen des Absatzes 2 entspricht, und
- außerhalb der Schutzhütte ein witterungsgeschützter, schattiger
Liegeplatz mit wärmegedämmtem Boden zur Verfügung stehen. Während der Tätigkeiten,
für die ein Hund ausgebildet wurde oder wird, hat die Betreuungsperson dafür
zu sorgen, dass dem Hund während der Ruhezeiten ein witterungsgeschützter
und wärmegedämmter Liegeplatz zur Verfügung steht.
(2) Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem und gesundheitsunschädlichem
Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht
verletzen und trocken liegen kann. Sie muss so bemessen sein, dass der Hund
- sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen und
- den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann, sofern die
Schutzhütte nicht beheizbar ist.
§ 5 Anforderungen an das Halten in Räumen
(1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von
natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das
Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht
dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der
Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins
Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume
entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In
den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.
(2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem
Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare
Bodenfläche den Anforderungen des § 6 Absatz 2 entspricht.
(3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn
- diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Absatz 2 oder einem trockenen
Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet,
ausgestattet sind und
- außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter
Liegebereich zur Verfügung steht.
§ 6 Anforderungen an die Zwingerhaltung
(1) Ein Hund darf in einem Zwinger nur gehalten werden, der den Anforderungen
nach den Absätzen 2 bis 4 entspricht.
(2) In einem Zwinger muss
-
dem Hund entsprechend seiner Widerristhöhe folgende uneingeschränkt
benutzbare Bodenfläche zur Verfügung stehen, wobei die Länge jeder Seite
mindestens der doppelten Körperlänge des Hundes entsprechen muss und keine
Seite kürzer als zwei Meter sein darf:
- Widerristhöhe bis 50 Zentimeter: mindestens 6 Quadratmeter Bodenfläche
- Widerristhöhe über 50 bis 65 Zentimeter: mindestens 8 Quadratmeter
Bodenfläche
- Widerristhöhe über 65 Zentimeter: mindestens 10 Quadratmeter Bodenfläche,
- für jeden weiteren in demselben Zwinger gehaltenen Hund sowie für jede Hündin
mit Welpen zusätzlich die Hälfte der für einen Hund nach Nummer 1
vorgeschriebenen Bodenfläche zur Verfügung stehen,
- die Höhe der Einfriedung so bemessen sein, dass der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten die obere Begrenzung nicht erreicht.
Abweichend von Satz 1 Nummer 1 muss für einen Hund, der regelmäßig an
mindestens fünf Tagen in der Woche den überwiegenden Teil des Tages außerhalb
des Zwingers verbringt, die uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche
mindestens sechs Quadratmeter betragen.
(3) Die Einfriedung des Zwingers muss aus gesundheitsunschädlichem Material
bestehen und so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht überwinden und sich
nicht daran verletzen kann. Der Boden muss trittsicher und so beschaffen sein,
dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht und leicht sauber und
trocken zu halten ist. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich
die Hunde nicht gegenseitig beißen können. Mindestens eine Seite des Zwingers
muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Befindet sich der Zwinger in
einem Gebäude, muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet
sein.
(4) In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund
mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine Strom führenden Vorrichtungen, mit
denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische
Impulse aussenden, vorhanden sein.
(5) Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten,
so sollen die Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen
Hunden haben.
(6) Hunde dürfen in einem Zwinger nicht angebunden gehalten werden.
§ 7 Anforderungen an die Anbindehaltung
(1) Ein Hund darf in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn die
Anforderungen der Absätze 2 bis 5 erfüllt sind.
(2) Die Anbindung muss
- an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei
gleiten können,
- so bemessen sein, dass sie dem Hund einen seitlichen Bewegungsspielraum
von mindestens fünf Metern bietet,
- so angebracht sein, dass der Hund ungehindert seine Schutzhütte
aufsuchen, liegen und sich umdrehen kann.
(3) Im Laufbereich dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die die
Bewegungen des Hundes behindern oder zu Verletzungen führen können. Der Boden
muss trittsicher und so beschaffen sein, dass er keine Verletzungen oder
Schmerzen verursacht und leicht sauber und trocken zu halten ist.
(4) Es dürfen nur breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder
verwendet werden, die so beschaffen sind, dass sie sich nicht zuziehen oder zu
Verletzungen führen können.
(5) Es darf nur eine Anbindung verwendet werden, die gegen ein Aufdrehen
gesichert ist. Das Anbindematerial muss von geringem Eigengewicht und so
beschaffen sein, dass sich der Hund nicht verletzen kann.
(6) Bei Begleitung einer Betreuungsperson während der Tätigkeiten, für die
der Hund ausgebildet wurde oder wird, kann er abweichend von Absatz 1 nach Maßgabe
der Absätze 4 und 5 an einer mindestens drei Meter langen Anbindung angebunden
werden.
(7) Die Anbindung ist verboten bei
- einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten,
- einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit,
- einer säugenden Hündin,
- einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt
würden.
§ 8 Fütterung und Pflege
(1) Die Betreuungsperson hat dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewöhnlichen
Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur
Verfügung steht. Sie hat den Hund mit artgemäßem Futter in ausreichender
Menge und Qualität zu versorgen.
(2) Die Betreuungsperson hat
- den Hund unter Berücksichtigung des der Rasse entsprechendem Bedarfs
regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen;
- die Unterbringung mindestens einmal täglich und die Anbindevorrichtung
mindestens zweimal täglich zu überprüfen und Mängel unverzüglich
abzustellen;
- für ausreichende Frischluft und angemessene Lufttemperaturen zu sorgen,
wenn ein Hund ohne Aufsicht in einem Fahrzeug verbleibt;
- den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten; Kot
ist täglich zu entfernen.
§ 9 Ausnahmen für das vorübergehende Halten
Die zuständige Behörde kann von den Vorschriften des § 2 Absatz 2 und 3
sowie § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 für das vorübergehende Halten
von Hunden in Einrichtungen, die Fundhunde oder durch Behörden eingezogene
Hunde aufnehmen, befristete Ausnahmen zulassen, wenn sonst die weitere Aufnahme
solcher Hunde gefährdet ist.
§ 10 Ausstellungsverbot
Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute,
zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert
wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten. Das
Ausstellungsverbot nach Satz 1 gilt nicht, sofern der Eingriff vor dem 1.
September 2001 und in Übereinstimmung mit den Vorschriften des
Tierschutzgesetzes in der zum Zeitpunkt des Eingriffs geltenden Fassung
vorgenommen wurde.
§ 11
Aufgehoben durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. April 2006 (Bundesgesetzblatt
I Seite 900).
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 2 Absatz 4 Satz 1 einen Welpen vom Muttertier trennt,
- entgegen § 3 nicht sicherstellt, dass für jeweils bis zu zehn Zuchthunde
und ihre Welpen eine dort genannte Betreuungsperson zur Verfügung steht,
- entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Satz 2 nicht dafür sorgt,
dass dem Hund eine Schutzhütte oder ein Liegeplatz zur Verfügung steht,
- entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 oder 3, § 6 Absatz 1 oder 6
oder § 7 Absatz 1 oder 7 einen Hund hält oder
- entgegen § 8 Absatz 2 Nummer 2 einen Mangel nicht oder nicht rechtzeitig
abstellt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b des
Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 10
Satz 1 einen Hund ausstellt oder eine Ausstellung veranstaltet.
§ 13 Übergangsvorschrift
(1) Für Züchter, die eine Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe
a des Tierschutzgesetzes am 14. Mai 2001 haben, gilt § 3 ab dem 1. September
2002.
(2) Wer einen Hund am 14. Mai 2001 in einem Raum hält, der nicht der
Anforderung des § 5 Absatz 1 Satz 1 entspricht, muss das Einhalten dieser
Anforderung spätestens bis zum 1. September 2004 sicherstellen.
(3) Abweichend von § 6 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 oder 3 Satz 5
sowie Absatz 5 dürfen Hunde noch bis zum 31. August 2004 in Zwingern gehalten
werden, die am 31. August 2001 bereits in Benutzung genommen worden sind und die
die Anforderungen des § 4 Absatz 2 der Verordnung über das Halten von Hunden
im Freien vom 6. Juni 1974 (Bundesgesetzblatt I Seite 1265), geändert durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1309), erfüllen.
(4) Abweichend von § 10 Satz 1 dürfen Hunde noch bis zum 1. Mai 2002
ausgestellt werden.
§ 14 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2001 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
- Gültig ab:
- 19.04.06